gem § 129 GewO (gewerbeordnung) sind berufsdetektive zu folgenden diensten
ermächtigt: - die erteilung von auskünften über privatverhältnisse
- die vornahme von erhebungen über strafbare handlungen
- die beschaffung von beweismitteln für zwecke eines gerichtlichen oder
verwaltungsbehördlichen verfahrens
- die ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden
personen, der verfasser, schreiber oder absender anonymer briefe, der
urheber oder verbreiter von verleumdungen, verdächtigungen oder
beleidigungen
- die beobachtung und kontrolle der treue von arbeitnehmern
- die beobachtung von kunden in geschäftslokalen
- den schutz von personen
- das aufspüren von geräten zur unberechtigten übertragung von bild und
ton, von elektronisch gespeicherten daten und der damit verbundenen
schutzmaßnahmen (lauschabwehr)
gem § 130, Abs 5 GewO unterliegen berufsdetektive der verschwiegenheitspflicht.
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